Im zweiten Fall kann er hingegen von den schweizerischen Gerichten belangt werden, sofern das Rechtsverhältnis in einer Beziehung zum schweizerischen Hoheitsgebiet steht («Binnenbeziehung»)[62]. Bei der Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und iure gestionis hat der Richter nicht auf deren Zweck, sondern auf deren Natur abzustellen. Er muss prüfen, ob die Handlung auf der staatlichen Gewalt beruht oder ob sie derjenigen eines Privaten vergleichbar ist[63].