3 Unser höchstes Gericht folgt dem Grundsatz der beschränkten Immunität. Danach kommt dem fremden Staat und analogerweise auch seinen offiziellen Vertretungen Immunität nur hinsichtlich seiner hoheitlichen Tätigkeit (iure imperii) zu, nicht aber dort, wo er als Träger von Privatrechten gleich einem Privaten auftritt (iure gestionis). Nur im ersten Fall kann die gerichtliche Immunität angerufen werden. Im zweiten Fall kann er hingegen von den schweizerischen Gerichten belangt werden, sofern das Rechtsverhältnis in einer Beziehung zum schweizerischen Hoheitsgebiet steht («Binnenbeziehung»)[62].