Da die vorliegende Stellungnahme jedoch genereller Art ist, sollte dennoch auf das Vertragswerk von 1972 kurz eingetreten werden. Art. 8 dieses Übereinkommens schliesst die Immunität von der Gerichtsbarkeit für bestimmte Streitigkeiten aus. Gemäss Art. 8 Bst. c kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht anrufen, wenn sich das Verfahren auf die Behauptung bezieht, «der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Urheberrecht verletzt». Gegen Staaten, die das vorliegende Abkommen ratifiziert haben, kann vor Schweizer Gerichten eine Forderung aus Urheberrecht demzufolge eingeklagt werden.