Für die Frage der Gerichtsbarkeit gegenüber fremden Staaten ist insbesondere das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972[60] in Betracht zu ziehen[61], das die Schweiz 1982 ratifiziert hat. Bislang sind Belgien, Deutschland, Grossbritannien, die Niederlande, Luxemburg, Zypern und die Schweiz Vertragsparteien. Der vorliegend betroffene Staat befindet sich nicht unter diesen Staaten, weshalb das Übereinkommen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Da die vorliegende Stellungnahme jedoch genereller Art ist, sollte dennoch auf das Vertragswerk von 1972 kurz eingetreten werden.