Werknutzer eine Entschädigung für die Inanspruchnahme dessen Eigentums. 2 Nimmt eine ausländische Mission oder eine internationale Organisation für eine Darbietung ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Anspruch, so handeln sie wie eine Privatperson. 2. Gerichtsbarkeit gegenüber fremden Staaten und internationalen Organisationen 2.1. Diplomatische und ständige Missionen, konsularische Posten