1. Die rechtliche Natur der urheberrechtlichen Abgabe 1.1. Die öffentliche Verbreitung eines Werkes wird durch das neue Urheberrechtsgesetz geschützt. Gemäss Art. 10 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Dies schliesst die Verwendung des Werks durch Dritte aus, die nicht durch Vertrag oder eine gesetzliche Bestimmung dazu berechtigt sind[58]. 1.2. Werkverwendungen für den Eigengebrauch sind vergütungsfrei (Art. 20 Abs. 1 URG). Der Eigengebrauch schliesst laut Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG den «persönlichen Bereich und den Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde», ein.