Aufgrund einer entsprechenden Anfrage sah sich die Direktion für Völkerrecht veranlasst, generell zu prüfen, inwieweit fremde Staaten und internationale Organisationen in der Schweiz angehalten werden können, urheberrechtliche Abgaben zu bezahlen. Eine eingehende Analyse rechtfertigt sich umso mehr, als am 1. Juli 1993 das BG vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG[57]) in Kraft getreten ist. In ihrer Stellungnahme bestimmte sie vorerst die rechtliche Natur der urheberrechtlichen Abgabe, bevor sie die Gerichtsbarkeit und die Vollstreckbarkeit dieser Abgabe gegenüber fremden Staaten und Internationalen Organisationen prüfte.