1 Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) forderte dafür gestützt auf das schweizerische Urheberrechtsgesetz für die Aufführungsrechte eine Abgabe von Fr. 59.50. Das Generalkonsulat verweigerte die Bezahlung der Forderung mit der Begründung, dass ausländische Vertretungen in der Schweiz dazu nicht verpflichtet seien. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage sah sich die Direktion für Völkerrecht veranlasst, generell zu prüfen, inwieweit fremde Staaten und internationale Organisationen in der Schweiz angehalten werden können, urheberrechtliche Abgaben zu bezahlen.