{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-59-157--_1994-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002549.pdf?ID=150002549", "Checksum": "7b99d34c6e723aae41a2badd6a71f581"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.157 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:20", "Checksum": "bbe777d800dcadb5776a0b0bd551968d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r\n\nFür Nicht-Vertragsstaaten, also auch in den vorliegenden Beziehungen, sind\ndie Fragen betreffend Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mangels gesetzlicher\nGrundlagen auf Grund der ungeschriebenen Regeln des Völkerrechts zu\nentscheiden, die sich in Lehre und Rechtsprechung widerspiegeln.\n\n3\nUnser höchstes Gericht folgt dem Grundsatz der beschränkten Immunität.\nDanach kommt dem fremden Staat und analogerweise auch seinen offiziellen\nVertretungen Immunität nur hinsichtlich seiner hoheitlichen Tätigkeit\n(iure imperii) zu, nicht aber dort, wo er als Träger von Privatrechten\ngleich einem Privaten auftritt (iure gestionis). Nur im ersten Fall kann\ndie gerichtliche Immunität angerufen werden. Im zweiten Fall kann er\nhingegen von den schweizerischen Gerichten belangt werden, sofern das\nRechtsverhältnis in einer Beziehung zum schweizerischen Hoheitsgebiet steht\n(«Binnenbeziehung»)[62].\nBei der Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und iure gestionis\nhat der Richter nicht auf deren Zweck, sondern auf deren Natur abzustellen.\nEr muss prüfen, ob die Handlung auf der staatlichen Gewalt beruht oder ob sie\nderjenigen eines Privaten vergleichbar ist[63]. Tritt ein Staat in einem anderen\nStaat mit einem Privaten in Beziehung, ohne dass dabei die diplomatischen\nBeziehungen zwischen den beiden Staaten im Spiele sind, so liegt darin ein\nernsthaftes Indiz für einen Akt iure gestionis. So ist ein Mietvertrag eines\nausländischen Staates unabhängig der Zweckverwendung des Mietobjektes ein\nAkt iure gestionis[64]. Ob der fremde Staat die urheberrechtlich geschützten\nWerke für seinen Nationalfeiertag, für ein ausserhalb des Eigengebrauchs\naufgeführtes Konzert in der Botschaft, oder für einen in der Öffentlichkeit\nausgestrahlten Videofilm, usw., benutzt, ist vorliegend also irrelevant.\nDie urheberrechtliche Forderung ist - wie unter Ziff. 1.3 ausgeführt - eine\nprivatrechtliche Forderung, die als Akt iure gestionis zu qualifizieren ist.\nZudem ist für das auf schweizerischem Staatsgebiet aufgeführte Werk die\nnotwendige Binnenbeziehung mit der Schweiz erstellt. Fremde Staaten - und\nsomit auch ihre Vertretungen als deren Organe[65] - können sich demnach in\nbezug auf die Gerichtsbarkeit vorliegend nicht auf ihre Immunität berufen\nund hierfür somit vor Schweizer Gerichten eingeklagt werden.\n\n2.4. Die Immunität internationaler Organisationen\n\nIm Unterschied zur Immunität von Staaten stellt sich bei den internationalen\nOrganisationen die Frage nach der Unterscheidung von Handlungen iure\ngestionis oder iure imperii nicht, da den internationalen Organisationen\ngemäss Konventionen und bilateralen Abkommen (z. B. Sitzabkommen\nder Schweiz mit internationalen Organisationen) eine absolute Immunität\ngarantiert wird. Die internationalen Organisationen geniessen somit für alle\nHandlungen Immunität und können demnach nicht ohne deren ausdrückliche\nEinwilligung vor Gericht gestellt und auch nicht einer Zwangsvollstreckung\nunterzogen werden[66].\n\n3. Die Zwangsvollstreckung\n\n3.1. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität\n\nFür die dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität\nangehörenden Staaten gilt bezüglich der Zwangsvollstreckung, dass in\neinem Vertragsstaat gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder\n\n4\neine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmassnahme\ngetroffen werden kann, ausser in dem Fall und in dem Ausmass, in denen\nder Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat (Art. 23). Diese\nBestimmung basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den\nStaaten des Europarates. Es wird mithin davon ausgegangen, dass auch in den\ninternationalen Beziehungen eine rechtlich verbindlich festgestellte Schuld\nanstandslos zu begleichen ist.\n\n3.2. Zwangsvollstreckung gegenüber fremden Staaten\nausserhalb des Übereinkommens\n\nNeben den in Ziff. 2.3 aufgeführten Bedingungen für die Gerichtsbarkeit\nfremder Staaten (iure gestionis, Binnenbeziehung), ist für die\nZwangsvollstreckung gegen fremde Staaten kumulativ eine weitere\nEinschränkung zu beachten:\nDie Rechtsprechung für die Zwangsvollstreckung gegenüber fremden Staaten\nwird international dahingehend eingeschränkt, dass Vermögensgegenstände\nim Gerichtsstaat, die hoheitlichen Zwecken des fremden Staates tatsächlich\ndienen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies entspricht auch\nder Praxis des Bundesgerichts und der Bundesverwaltung, nach derer\nsich der Schutz der Immunität auf Vermögenswerte, die der fremde\nStaat in der Schweiz besitzt und die er für seinen diplomatischen Dienst\noder für eine andere ihm als Träger öffentlicher Gewalt obliegende\nAufgabe bestimmt, beschränkt[67]. Diese Praxis basiert auf Art. 22 Ziff. 3\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen[68]\nbeziehungsweise Art. 31 Abs. 4 des Wiener Übereinkommens über\nkonsularische Beziehungen[69], wonach Gegenstände einer diplomatischen\nVertretung beziehungsweise eines konsularischen Postens, seien es Möbel,\nBankkonti, Autos, usw., der Zwangsvollstreckung entzogen sind.\n\n3.3. Zwangsvollstreckung gegenüber internationalen\nOrganisationen\n\nAufgrund der bereits erwähnten absoluten Immunität ist eine\nZwangsvollstreckung gegenüber internationalen Organisationen ohne deren\nausdrückliche Einwilligung - das heisst freiwilliger Verzicht auf Immunität -\nebenfalls ausgeschlossen (vgl. Ziff. 2.4).\n\n4. Verhalten der Verwertungsgesellschaften im Ausland\n\nDas Centre Culturel Suisse in Paris ist von der französischen\nVerwertungsgesellschaft SACEM wenige Male zur Bezahlung einer Gebühr\nangehalten worden. Auf Erklärung hin, dass die Konzerte gratis seien,\n\n"}