{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-59-157--_1994-02-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002549.pdf?ID=150002549", "Checksum": "7b99d34c6e723aae41a2badd6a71f581"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.157 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:20", "Checksum": "bbe777d800dcadb5776a0b0bd551968d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.02.1994 JAAC 59.157 \r\n\n JAAC 59.157\n\nDirektion für Völkerrecht, 28. Februar 1994; traduction\nfrançaise dans Revue suisse de droit international et\nde droit européen 5/1995, Pratique suisse 1994, N°\n3.2, p. 8\n\nCréances de droit d’auteur envers des missions diplomatiques\net permanentes, des postes consulaires et des organisations\ninternationales. Immunité des Etats.\nLimites en matière de juridiction et d’exécution forcée.\n\nUrheberrechtliche Forderungen gegenüber diplomatischen und\nständigen Missionen, konsularischen Posten und internationalen\nOrganisationen. Staatenimmunität.\nGrenzen der Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung.\n\nCrediti in materia di diritto d’autore nei confronti di missioni\ndiplomatiche e permanenti, posti consolari e organizzazioni\ninternazionali. Immunità degli Stati.\nLimiti della giurisdizione e dell’esecuzione forzata.\n\nAnlässlich der Internationalen Möbelmesse in Bern hat ein ausländisches\nGeneralkonsulat einen Werbefilm, welcher mit einem urheberrechtlich\ngeschützten musikalischen Werk eines Komponisten dieses fremden\nLandes untermalt wurde, öffentlich vorgeführt. Die SUISA (Schweizerische\n\n1\nGesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) forderte\ndafür gestützt auf das schweizerische Urheberrechtsgesetz für die\nAufführungsrechte eine Abgabe von Fr. 59.50. Das Generalkonsulat\nverweigerte die Bezahlung der Forderung mit der Begründung, dass\nausländische Vertretungen in der Schweiz dazu nicht verpflichtet seien.\nAufgrund einer entsprechenden Anfrage sah sich die Direktion für Völkerrecht\nveranlasst, generell zu prüfen, inwieweit fremde Staaten und internationale\nOrganisationen in der Schweiz angehalten werden können, urheberrechtliche\nAbgaben zu bezahlen. Eine eingehende Analyse rechtfertigt sich umso\nmehr, als am 1. Juli 1993 das BG vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht\nund verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG[57]) in Kraft\ngetreten ist. In ihrer Stellungnahme bestimmte sie vorerst die rechtliche\nNatur der urheberrechtlichen Abgabe, bevor sie die Gerichtsbarkeit und\ndie Vollstreckbarkeit dieser Abgabe gegenüber fremden Staaten und\nInternationalen Organisationen prüfte.\n\n1. Die rechtliche Natur der urheberrechtlichen Abgabe\n\n1.1. Die öffentliche Verbreitung eines Werkes wird durch das neue\nUrheberrechtsgesetz geschützt. Gemäss Art. 10 URG hat der Urheber das\nausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet\nwird. Dies schliesst die Verwendung des Werks durch Dritte aus, die nicht\ndurch Vertrag oder eine gesetzliche Bestimmung dazu berechtigt sind[58].\n1.2. Werkverwendungen für den Eigengebrauch sind vergütungsfrei (Art. 20\nAbs. 1 URG). Der Eigengebrauch schliesst laut Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG den\n«persönlichen Bereich und den Kreis von Personen, die unter sich eng\nverbunden sind, wie Verwandte oder Freunde», ein. Demzufolge sind Konzerte\noder andere kulturelle Darbietungen von diplomatischen und ständigen\nMissionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen in\nBotschaftsgebäuden, Residenzen oder Konzertsälen ausserhalb des engen\nFreundes- oder Familienrahmens unabhängig von der Erhebung eines\nEintrittspreises abgabepflichtige Veranstaltungen.\n1.3. (...) Bei dem von der Verwertungsgesellschaft geltend gemachten\nAnspruch handelt es sich um eine privatrechtliche Forderung. In Vertretung\ndes Urhebers - oder als Geschäftsführerin ohne Auftrag - fordert sie vom\nWerknutzer eine Entschädigung für die Inanspruchnahme dessen Eigentums.\n\n2\nNimmt eine ausländische Mission oder eine internationale Organisation\nfür eine Darbietung ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Anspruch, so\nhandeln sie wie eine Privatperson.\n\n2. Gerichtsbarkeit gegenüber fremden Staaten und\ninternationalen Organisationen\n\n2.1. Diplomatische und ständige Missionen, konsularische Posten\n\nDiplomatische Missionen und ständige Missionen bei den internationalen\nOrganisationen sowie konsularische Posten sind Organe des Staates. Ihnen\nkommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Über deren Vorrechte und\nImmunitäten schweigen sich die Wiener Konventionen über diplomatische\nund konsularische Beziehungen aus. In der Praxis werden den diplomatischen\nund ständigen Missionen sowie den konsularischen Posten indessen Vorrechte\nund Immunitäten in demselben Rahmen zuerkannt, wie sie fremden Staaten\nzugebilligt werden[59].\n\n2.2. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität\n\nFür die Frage der Gerichtsbarkeit gegenüber fremden Staaten ist insbesondere\ndas Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai\n1972[60] in Betracht zu ziehen[61], das die Schweiz 1982 ratifiziert hat. Bislang\nsind Belgien, Deutschland, Grossbritannien, die Niederlande, Luxemburg,\nZypern und die Schweiz Vertragsparteien. Der vorliegend betroffene Staat\nbefindet sich nicht unter diesen Staaten, weshalb das Übereinkommen nicht\nauf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Da die vorliegende Stellungnahme\njedoch genereller Art ist, sollte dennoch auf das Vertragswerk von 1972 kurz\neingetreten werden.\nArt. 8 dieses Übereinkommens schliesst die Immunität von der Gerichtsbarkeit\nfür bestimmte Streitigkeiten aus. Gemäss Art. 8 Bst. c kann ein Vertragsstaat\nvor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der\nGerichtsbarkeit nicht anrufen, wenn sich das Verfahren auf die Behauptung\nbezieht, «der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem\nDritten zustehendes Urheberrecht verletzt». Gegen Staaten, die das\nvorliegende Abkommen ratifiziert haben, kann vor Schweizer Gerichten\neine Forderung aus Urheberrecht demzufolge eingeklagt werden.\n\n2.3. Die Gerichtsbarkeit gegenüber fremden Staaten ausserhalb\ndes Abkommens\n\n"}