Zudem wird der Militärpflichtersatz ab 1996 nicht mehr im Ausland, sondern auch für Auslandschweizer, sofern sie nicht davon befreit sind, im Inland erhoben werden. 4. Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, die sich gegen die Erhebung der Steuer wehren wollen, müssen sich an die bosnischen Behörden wenden. [52] Seidl-Hohenveldern Ignaz,Völkerrecht, 6. Aufl., Köln 1987, S. 295, Rz. 1443. [53] Cour permanente de Justice internationale (C.P.J.I.), Série A, N° 10, p. 18. [54] Vgl. Seidl-Hohenveldern, a. a. O., S. 310 f. Rz. 1504, 1511. [55] Siegrist Dave, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet, Diss. Zürich 1987, S. 11 f. [56] Siegrist, a. a. O., S. 68 f.