7 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder erlaubt eine völkergewohnheitsrechtliche Regel die Eintreibung von Steuern auf fremdem Staatsgebiet, noch besteht ein Vertrag zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina in dieser Angelegenheit. Diese Handlung kann insbesondere nicht durch Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen gerechtfertigt werden. Das Vorgehen der bosnischen Botschaft verstösst somit gegen Völkerrecht.