Beim Vorgehen der bosnischen Botschaft handelt es sich somit um einen fremden Hoheitsakt auf schweizerischem Territorium, der eine Verletzung der schweizerischen Gebietshoheit darstellt. 2. Zulässig sind Hoheitsakte auf fremdem Hoheitsgebiet nur, wenn sie durch eine völkergewohnheitsrechtliche Regel oder durch einen bi- oder multilateralen Staatsvertrag explizit erlaubt werden oder wenn der betroffene Staat seine stillschweigende oder ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.