1. Die Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet ist nach einem anerkannten Grundsatz völkerrechtswidrig. Diese Ansicht hat die Schweiz in konstanter Praxis vertreten. Durch Art. 271 StGB hat die Schweiz diesem völkerrechtlichen Grundsatz auch in ihrem innerstaatlichen Recht Geltung verliehen. Die Eintreibung von Steuern stellt einen klassischen Hoheitsakt dar. Beim Vorgehen der bosnischen Botschaft handelt es sich somit um einen fremden Hoheitsakt auf schweizerischem Territorium, der eine Verletzung der schweizerischen Gebietshoheit darstellt.