Die von dieser Steuer betroffenen bosnischen Staatsangehörigen müssen sich an die bosnischen Behörden und Gerichte wenden, um sich gegen die Erhebung der Steuer zu wehren. Die Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas können auch nicht mit Hinweis auf Art. 271 StGB eine Rückerstattung der bezahlten Beträge vor schweizerischen Gerichten geltend machen. Art. 271 StGB stellt die Verletzung der schweizerischen Gebietshoheit durch fremde Staaten oder deren Organe unter Strafe. Es wird somit ein nur dem Staat zukommendes Rechtsgut, die Gebietshoheit, geschützt. V. Schlussfolgerungen