Aufgrund dieser Bestimmung, und aufgrund der Tatsache, dass bisher kein Staat die Schweiz aufgefordert hat, die Eintreibung des Militärpflichtersatzes zu unterlassen, kann man davon ausgehen, dass das Vorgehen der Schweiz völkerrechtskonform ist. Es ist zu dem oben Ausgeführten noch anzufügen, dass ab 1996 der Militärpflichtersatz von Auslandschweizern, sofern sie nicht davon befreit sind (Art. 4a Änderung des MPG vom 17. Juni 1994, BBl 1994 III 296 ff.), nicht mehr durch die schweizerischen Auslandvertretungen erhoben wird, sondern vom Wehrpflichtigen vor Antritt des Auslandurlaubes oder nach Rückkehr