Die Eintreibung des Militärpflichtersatzes bei Auslandschweizern durch die schweizerischen Auslandvertretungen ist allerdings nach Art. 5 Bst. m des Wiener Übereinkommens dann zulässig, wenn dies nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten ist, wenn dieser dagegen keinen Einspruch erhebt oder wenn ein zwischen der Schweiz und dem Empfangsstaat in Kraft befindliches Abkommen dies vorsieht. Aufgrund dieser Bestimmung, und aufgrund der Tatsache, dass bisher kein Staat die Schweiz aufgefordert hat, die Eintreibung des Militärpflichtersatzes zu unterlassen, kann man davon ausgehen, dass das Vorgehen der Schweiz völkerrechtskonform ist.