mit Unterstützung des Gastlandes eingetrieben werden können. Insbesondere sind unsere Auslandvertretungen nicht befugt, den säumigen Schuldner im Ausland durch förmliche Zahlungsaufforderungen, durch Androhung von Zwangsmitteln und Strafen oder durch Ansetzen von förmlichen Nachfristen zur Begleichung seiner Schuld zu veranlassen. Dieser Grundsatz müsste konsequenterweise auch auf das Eintreiben des Militärpflichersatzes im Ausland angewandt werden. Die Eintreibung des Militärpflichtersatzes bei Auslandschweizern durch die schweizerischen Auslandvertretungen ist allerdings nach Art. 5 Bst.