Die Schweiz macht ausländischen Vertretungen gegenüber immer wieder geltend, dass das Eintreiben von öffentlich-rechtlichen Forderungen, insbesondere von Steuern, einen Hoheitsakt darstellt, der nur den schweizerischen Behörden zusteht. Nach schweizerischer Auffassung gehört es nicht zu den konsularischen Aufgaben gemäss Art. 5 des Wiener Übereinkommens, den Behörden des Entsendestaates Unterstützung zu leisten bei der förmlichen Zustellung und Eintreibung von Bussen, Gerichtskosten, Steuern oder Zöllen, die Angehörige des Entsendestaates mit Wohnsitz im Empfangsstaat schuldig sind und die mangels internationaler Rechtshilfe nicht