Die Vertretung ist an der Eintreibung des Militärpflichtersatzes aktiv beteiligt und nimmt dabei Hoheitsakte auf fremdem Territorium vor. Auch wenn man den Militärpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet, so handelt es sich bei den unter Punkt 2 bis 7 erwähnten Handlungen um Hoheitsakte, deren Ausübung auf fremdem Territorium unzulässig ist. Auch Art. 5 des Wiener Übereinkommens zufolge können diese nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Die Schweiz macht ausländischen Vertretungen gegenüber immer wieder geltend, dass das Eintreiben von öffentlich-rechtlichen Forderungen, insbesondere von Steuern, einen Hoheitsakt darstellt, der nur den schweizerischen Behörden zusteht.