5 der kantonalen Behörden weiter, sondern handelt selbständig. Wiederum übt sie somit Teilfunktionen einer schweizerischen Behörde auf fremdem Hoheitsgebiet aus. Es handelt sich erneut um unzulässige Hoheitsakte. Bei den unter Punkt 1. bis 7. aufgeführten Handlungsweisen handelt es sich durchwegs nicht um blosse nichthoheitliche, formlose Mitteilungen über in der Schweiz bestehende Ersatzpflichten oder laufende Verfahren. Die Vertretung ist an der Eintreibung des Militärpflichtersatzes aktiv beteiligt und nimmt dabei Hoheitsakte auf fremdem Territorium vor.