In diesem Fall vollstreckt die Vertretung eine Verfügung einer schweizerischen Behörde auf ausländischem Territorium, was mit dem Wiener Übereinkommen unvereinbar ist. 7. Die Vertretung kann auch über eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Bewilligung von Ratenzahlungen entscheiden (Art. 60 Abs. 1 MPV). Auch in diesem Fall leitet die Vertretung nicht bloss eine Entscheidung