Auch hier übernimmt die Vertretung Teilfunktionen der schweizerischen Steuerbehörden, was nicht zulässig ist. Bei diesen Handlungen handelt es sich um typische Hoheitsakte, deren Ausübung durch fremde Staaten auf schweizerischem Hoheitsgebiet von der Schweiz nicht geduldet wird. 6. Im Falle einer Sicherheitsverfügung gegen einen säumigen Ersatzpflichtigen ist die Vertretung zur Entgegennahme von Sicherheiten zuständig (Art. 59 Abs. 2 MPV). In diesem Fall vollstreckt die Vertretung eine Verfügung einer schweizerischen Behörde auf ausländischem Territorium, was mit dem Wiener Übereinkommen unvereinbar ist.