Die Vertretung wirkt bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung (Art. 34 Abs. 3 MPV) und beim Bezug der Abgabe mit (Art. 47 Abs. 2 MPV). Sie verbucht die eingehenden Ersatzabgaben, Kosten und Bussen und meldet die Zahlung über die Eidgenössische Steuerverwaltung der zuständigen kantonalen Stelle. Auch diese Handlungen sind kaum mit den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vereinbar. 5. Die Vertretung mahnt und verwarnt säumige Ersatzplichtige. Sie meldet diese der zuständigen kantonalen Stelle und beantragt gegebenenfalls die Überweisung an den Strafrichter (Art. 52 Abs. 2 MPV). Auch hier übernimmt die Vertretung Teilfunktionen der schweizerischen Steuerbehörden, was nicht zulässig ist.