Die Vertretung nimmt damit Teilfunktionen einer schweizerischen Behörde in Steuersachen im Ausland wahr, was mit dem Wiener Übereinkommen nicht vereinbar ist. 3. Die Vertretung mahnt den Ersatzpflichtigen, der seine Abgabeerklärung nicht innert der gesetzten Frist abgegeben hat, und setzt eine Nachfrist an. Steht die Abgabeerklärung bis Ende der Nachfrist immer noch aus, so unterbreitet sie der zuständigen Stelle einen Veranlagungsantrag nach eigenem Ermessen (Art. 28 Abs. 3 MPV). Auch hier handelt die Vertretung nicht bloss als Übermittler, sondern wird selbst aktiv, was unzulässig ist. 4. Die Vertretung wirkt bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung (Art.