28 MPV). Sie leitet die Abgabeerklärung zusammen mit allfälligen Änderungsanträgen über die Eidgenössische Steuerverwaltung an die zuständige kantonale Militärpflichtersatzverwaltung. Die alleinige Weiterleitung der Abgabeerklärung an die zuständige kantonale Stelle stellt keine Probleme dar. Anders verhält es sich aber mit der Prüfung der Erklärung, den Rückfragen, der Einforderung von Beweismitteln und den allfälligen Änderungsanträgen. Die Vertretung nimmt damit Teilfunktionen einer schweizerischen Behörde in Steuersachen im Ausland wahr, was mit dem Wiener Übereinkommen nicht vereinbar ist.