Bereits die Zustellung des Formulars kann unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich errachtet werden, handelt es sich doch nicht um einen informellen Hinweis auf eine in der Schweiz geschuldete Abgabe, sondern um ein Formular, welches wie eine Steuererklärung ausgefüllt und zurückgesandt werden muss. 2. Sie prüft die eingegangenen Abgabeerklärungen und sorgt durch Rückfragen und Einforderung zweckdienlicher Beweismittel für Abklärung, wo Angaben offensichtlich nicht mit den Lebens- und Verdienstverhältnissen des Ersatzpflichtigen übereinstimmen (Art. 28 MPV).