4 1. Die Vertretung stellt im Januar dem in ihrer Militärpflichtersatzkontrolle eingetragenen Ersatzpflichtigen das Formular «Angaben für die Ersatzabgabe des Jahres...» mit der Aufforderung zu, es bis zum 31. März ausgefüllt zurückzusenden (Art. 27 MPV). Bereits die Zustellung des Formulars kann unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich errachtet werden, handelt es sich doch nicht um einen informellen Hinweis auf eine in der Schweiz geschuldete Abgabe, sondern um ein Formular, welches wie eine Steuererklärung ausgefüllt und zurückgesandt werden muss.