Des weiteren führt Art. 9 der V vom 20. Dezember 1971 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer (MPV, SR 661.1) aus, dass die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt wird. Der Militärpflichtersatz kann demnach, zumindest teilweise, als eine Steuer betrachtet werden. Wie oben bereits erwähnt wurde, ist ein Staat grundsätzlich nicht berechtigt, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte zu setzen, es sei denn der betroffene Staat hat seine Einwilligung dazu gegeben. Die Eintreibung von Steuern ist ihrer Natur nach aber eindeutig ein Hoheitsakt.