» Die Richtigkeit dieser Behauptung kann allerdings bezweifelt werden. Bereits in den 20er, 30er, 40er und 50er Jahren wurde diese Theorie in der Lehre kritisiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Militärpflichtersatz um eine Steuer handelt. Im noch geltenden BG vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz (MPG, SR 661) wird unter Art. 10 ausgeführt: «Der Ersatzpflichtige bezahlt eine Einkommenstaxe oder eine Personaltaxe.» Während die Personaltaxe als eine Form der Wehrpflichterfüllung betrachtet werden kann, bereitet dies bei der Einkommenstaxe schon mehr Mühe.