Da jedoch die Schweiz auf dem Gebiete der Eintreibung von Steuern ausländischer Staaten keine Rechtshilfe leistet, kommt die Vollstreckung ausländischer Steuern in der Schweiz nicht in Frage.» Da die Schweiz der Republik Bosnien-Herzegowina weder die Bewilligung erteilt hat, auf Schweizer Gebiet Steuern zu erheben, und die beiden Länder auch keinen Staatsvertrag diesbezüglich abgeschlossen haben, ist die Steuererhebung durch die bosnische Botschaft auf das Einkommen der in der Schweiz ansässigen bosnischen Staatsbürger nicht zulässig. Es ist hier noch anzuführen, dass generell jede denkbare Amtshandlung auf fremdem