Die Steuererhebung wird in Art. 5 Bst. a bis l nicht erwähnt. Art. 5 Bst. m nennt als weitere konsularische Aufgaben alle anderen dem konsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Empfangs- und dem Entsendestaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen erwähnt sind. In der Weisung 942.1.1 des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird zu diesem Thema folgendes erwähnt: «Die Eintreibung von Steuern durch diplomatische und konsularische Vertretungen ist unzulässig.