Nach Art. 5 Bst. a des Übereinkommens bestehen die konsularischen Aufgaben hauptsächlich darin, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als weitere Tätigkeiten werden zum Beispiel genannt: die Entwicklung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat; notarielle, zivilstandesamtliche und ähnliche Befugnisse; die Vertretung eigener Staatsangehöriger vor den Gerichten des Empfangsstaates, sofern zulässig; die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden, usw. Die Steuererhebung wird in Art. 5 Bst.