Es stellt sich nun die Frage, ob die Erhebung von Steuern in den im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) - dem sowohl die Schweiz als auch Bosnien-Herzegowina als Parteien angehören - festgelegten Aufgabenkreis eines konsularischen Postens fällt. Zwar handelt es sich bei den im Übereinkommen erwähnten Handlungen weiterhin um Handlungen auf fremdem Territorium. Mit der Ratifikation des Übereinkommens hat sich die Schweiz aber gegenüber anderen Staaten verpflichtet, solche Handlungen als konsularische Aufgaben grundsätzlich zuzulassen. Nach Art. 5 Bst.