Diese konsequente Haltung kommt unter anderem in Art. 271 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, demzufolge sich strafbar macht, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet. Es liegt nicht an, uns darüber zu äussern, inwieweit diese Bestimmung im vorliegenden 2 Fall zur Anwendung gelangt. Es ist aber anzuführen, dass die Mitarbeiter der bosnischen Botschaft auf Grund der diplomatischen und konsularischen Immunität nicht belangt werden könnten. II. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen