ist deshalb irrelevant. Sonst würde die Einwilligung der Privatperson, gegenüber der sich die Akte richtet, für die Völkerrechtskonformität einer hoheitlichen Handlung im Ausland entscheidend sein. Die Gebietshoheit ist aber ein Recht des Staates, über das eine Privatperson nicht entscheiden kann.[55] Auf Grund des oben Gesagten nimmt die Schweiz eine konsequente Haltung hinsichtlich ihrer Souveränität ein. Diese konsequente Haltung kommt unter anderem in Art.