{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-59-156--_1994-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002546.pdf?ID=150002546", "Checksum": "a59b1ab3f1af904d4dd662536aeddedf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.156 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:58", "Checksum": "1fb67c31aeb671ef96e7efb865403b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r\n\n 5\nder kantonalen Behörden weiter, sondern handelt selbständig. Wiederum\nübt sie somit Teilfunktionen einer schweizerischen Behörde auf fremdem\nHoheitsgebiet aus. Es handelt sich erneut um unzulässige Hoheitsakte.\nBei den unter Punkt 1. bis 7. aufgeführten Handlungsweisen handelt es sich\ndurchwegs nicht um blosse nichthoheitliche, formlose Mitteilungen über\nin der Schweiz bestehende Ersatzpflichten oder laufende Verfahren. Die\nVertretung ist an der Eintreibung des Militärpflichtersatzes aktiv beteiligt und\nnimmt dabei Hoheitsakte auf fremdem Territorium vor.\nAuch wenn man den Militärpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet, so\nhandelt es sich bei den unter Punkt 2 bis 7 erwähnten Handlungen um\nHoheitsakte, deren Ausübung auf fremdem Territorium unzulässig ist.\nAuch Art. 5 des Wiener Übereinkommens zufolge können diese nicht als\ngerechtfertigt betrachtet werden.\nDie Schweiz macht ausländischen Vertretungen gegenüber immer wieder\ngeltend, dass das Eintreiben von öffentlich-rechtlichen Forderungen,\ninsbesondere von Steuern, einen Hoheitsakt darstellt, der nur den\nschweizerischen Behörden zusteht. Nach schweizerischer Auffassung\ngehört es nicht zu den konsularischen Aufgaben gemäss Art. 5 des Wiener\nÜbereinkommens, den Behörden des Entsendestaates Unterstützung zu leisten\nbei der förmlichen Zustellung und Eintreibung von Bussen, Gerichtskosten,\nSteuern oder Zöllen, die Angehörige des Entsendestaates mit Wohnsitz im\nEmpfangsstaat schuldig sind und die mangels internationaler Rechtshilfe nicht\nmit Unterstützung des Gastlandes eingetrieben werden können. Insbesondere\nsind unsere Auslandvertretungen nicht befugt, den säumigen Schuldner im\nAusland durch förmliche Zahlungsaufforderungen, durch Androhung von\nZwangsmitteln und Strafen oder durch Ansetzen von förmlichen Nachfristen\nzur Begleichung seiner Schuld zu veranlassen. Dieser Grundsatz müsste\nkonsequenterweise auch auf das Eintreiben des Militärpflichersatzes im\nAusland angewandt werden.\nDie Eintreibung des Militärpflichtersatzes bei Auslandschweizern durch die\nschweizerischen Auslandvertretungen ist allerdings nach Art. 5 Bst. m des\nWiener Übereinkommens dann zulässig, wenn dies nicht durch Gesetze und\nsonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten ist, wenn dieser\ndagegen keinen Einspruch erhebt oder wenn ein zwischen der Schweiz und\ndem Empfangsstaat in Kraft befindliches Abkommen dies vorsieht. Aufgrund\ndieser Bestimmung, und aufgrund der Tatsache, dass bisher kein Staat die\nSchweiz aufgefordert hat, die Eintreibung des Militärpflichtersatzes zu\nunterlassen, kann man davon ausgehen, dass das Vorgehen der Schweiz\nvölkerrechtskonform ist.\nEs ist zu dem oben Ausgeführten noch anzufügen, dass ab 1996 der\nMilitärpflichtersatz von Auslandschweizern, sofern sie nicht davon befreit\nsind (Art. 4a Änderung des MPG vom 17. Juni 1994, BBl 1994 III 296 ff.), nicht\nmehr durch die schweizerischen Auslandvertretungen erhoben wird, sondern\nvom Wehrpflichtigen vor Antritt des Auslandurlaubes oder nach Rückkehr\n\n6\nin die Schweiz im Inland verlangt wird (Art. 25 Änderung des MPG vom\n17. Juni 1994). Das Problem der Völkerrechtsmässigkeit der Erhebung des\nMilitärpflichtersatzes im Ausland wird somit hinfällig werden.\n\nIV. Die den bosnischen Staatsangehörigen gegen diese Steuer\nzur Verfügung stehenden Mittel\n\nDurch die Erhebung von Steuern nimmt die Botschaft Bosnien-Herzegowinas\nin der Schweiz einen Hoheitsakt vor, der die schweizerische Gebietshoheit\nverletzt. Der Schweiz entsteht dadurch kein finanzieller, sonder ein\nimmaterieller Schaden. Dieser kann behoben werden, indem die Schweiz\ndie bosnische Botschaft auffordert, die Steuererhebung in Zukunft auf\nschweizerischem Gebiet zu unterlassen.\nEs liegt aber nicht an der Schweiz, über die Rechtmässigkeit des Gesetzes\nfür Abwehr und Erneuerung der Republik Bosnien-Herzegowina, und somit\nüber die Erhebung des 10% «Beitrages» vom monatlichen Nettoeinkommen\nbosnischer Staatsangehöriger zu entscheiden, solange die bosnischen\nBehörden dieses Gesetz nicht auf schweizerischem Gebiet vollstrecken. Die\nvon dieser Steuer betroffenen bosnischen Staatsangehörigen müssen sich an\ndie bosnischen Behörden und Gerichte wenden, um sich gegen die Erhebung\nder Steuer zu wehren.\nDie Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas können auch nicht mit\nHinweis auf Art. 271 StGB eine Rückerstattung der bezahlten Beträge vor\nschweizerischen Gerichten geltend machen. Art. 271 StGB stellt die Verletzung\nder schweizerischen Gebietshoheit durch fremde Staaten oder deren Organe\nunter Strafe. Es wird somit ein nur dem Staat zukommendes Rechtsgut, die\nGebietshoheit, geschützt.\n\nV. Schlussfolgerungen\n\n1. Die Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet ist nach einem\nanerkannten Grundsatz völkerrechtswidrig. Diese Ansicht hat die Schweiz\nin konstanter Praxis vertreten. Durch Art. 271 StGB hat die Schweiz diesem\nvölkerrechtlichen Grundsatz auch in ihrem innerstaatlichen Recht Geltung\nverliehen.\nDie Eintreibung von Steuern stellt einen klassischen Hoheitsakt dar. Beim\nVorgehen der bosnischen Botschaft handelt es sich somit um einen fremden\nHoheitsakt auf schweizerischem Territorium, der eine Verletzung der\nschweizerischen Gebietshoheit darstellt.\n2. Zulässig sind Hoheitsakte auf fremdem Hoheitsgebiet nur, wenn sie\ndurch eine völkergewohnheitsrechtliche Regel oder durch einen bi- oder\nmultilateralen Staatsvertrag explizit erlaubt werden oder wenn der betroffene\nStaat seine stillschweigende oder ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.\n\n"}