{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-59-156--_1994-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002546.pdf?ID=150002546", "Checksum": "a59b1ab3f1af904d4dd662536aeddedf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.156 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:58", "Checksum": "1fb67c31aeb671ef96e7efb865403b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r\n\n 4\n1. Die Vertretung stellt im Januar dem in ihrer Militärpflichtersatzkontrolle\neingetragenen Ersatzpflichtigen das Formular «Angaben für die Ersatzabgabe\ndes Jahres...» mit der Aufforderung zu, es bis zum 31. März ausgefüllt\nzurückzusenden (Art. 27 MPV). Bereits die Zustellung des Formulars kann\nunter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich errachtet werden,\nhandelt es sich doch nicht um einen informellen Hinweis auf eine in der\nSchweiz geschuldete Abgabe, sondern um ein Formular, welches wie eine\nSteuererklärung ausgefüllt und zurückgesandt werden muss.\n2. Sie prüft die eingegangenen Abgabeerklärungen und sorgt durch\nRückfragen und Einforderung zweckdienlicher Beweismittel für Abklärung,\nwo Angaben offensichtlich nicht mit den Lebens- und Verdienstverhältnissen\ndes Ersatzpflichtigen übereinstimmen (Art. 28 MPV). Sie leitet die\nAbgabeerklärung zusammen mit allfälligen Änderungsanträgen über\ndie Eidgenössische Steuerverwaltung an die zuständige kantonale\nMilitärpflichtersatzverwaltung. Die alleinige Weiterleitung der\nAbgabeerklärung an die zuständige kantonale Stelle stellt keine Probleme dar.\nAnders verhält es sich aber mit der Prüfung der Erklärung, den Rückfragen,\nder Einforderung von Beweismitteln und den allfälligen Änderungsanträgen.\nDie Vertretung nimmt damit Teilfunktionen einer schweizerischen Behörde in\nSteuersachen im Ausland wahr, was mit dem Wiener Übereinkommen nicht\nvereinbar ist.\n3. Die Vertretung mahnt den Ersatzpflichtigen, der seine Abgabeerklärung\nnicht innert der gesetzten Frist abgegeben hat, und setzt eine Nachfrist\nan. Steht die Abgabeerklärung bis Ende der Nachfrist immer noch aus, so\nunterbreitet sie der zuständigen Stelle einen Veranlagungsantrag nach\neigenem Ermessen (Art. 28 Abs. 3 MPV). Auch hier handelt die Vertretung\nnicht bloss als Übermittler, sondern wird selbst aktiv, was unzulässig ist.\n4. Die Vertretung wirkt bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung (Art. 34\nAbs. 3 MPV) und beim Bezug der Abgabe mit (Art. 47 Abs. 2 MPV). Sie verbucht\ndie eingehenden Ersatzabgaben, Kosten und Bussen und meldet die Zahlung\nüber die Eidgenössische Steuerverwaltung der zuständigen kantonalen\nStelle. Auch diese Handlungen sind kaum mit den Bestimmungen des Wiener\nÜbereinkommens vereinbar.\n5. Die Vertretung mahnt und verwarnt säumige Ersatzplichtige. Sie meldet\ndiese der zuständigen kantonalen Stelle und beantragt gegebenenfalls die\nÜberweisung an den Strafrichter (Art. 52 Abs. 2 MPV). Auch hier übernimmt\ndie Vertretung Teilfunktionen der schweizerischen Steuerbehörden, was nicht\nzulässig ist. Bei diesen Handlungen handelt es sich um typische Hoheitsakte,\nderen Ausübung durch fremde Staaten auf schweizerischem Hoheitsgebiet\nvon der Schweiz nicht geduldet wird.\n6. Im Falle einer Sicherheitsverfügung gegen einen säumigen Ersatzpflichtigen\nist die Vertretung zur Entgegennahme von Sicherheiten zuständig (Art. 59\nAbs. 2 MPV). In diesem Fall vollstreckt die Vertretung eine Verfügung einer\nschweizerischen Behörde auf ausländischem Territorium, was mit dem\nWiener Übereinkommen unvereinbar ist.\n7. Die Vertretung kann auch über eine Verlängerung der Zahlungsfrist und\neine Bewilligung von Ratenzahlungen entscheiden (Art. 60 Abs. 1 MPV).\nAuch in diesem Fall leitet die Vertretung nicht bloss eine Entscheidung\n\n"}