{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-59-156--_1994-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002546.pdf?ID=150002546", "Checksum": "a59b1ab3f1af904d4dd662536aeddedf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.156 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:58", "Checksum": "1fb67c31aeb671ef96e7efb865403b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.07.1994 JAAC 59.156 \r\n\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Erhebung von Steuern in den im Wiener\nÜbereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen\n(SR 0.191.02) - dem sowohl die Schweiz als auch Bosnien-Herzegowina als\nParteien angehören - festgelegten Aufgabenkreis eines konsularischen\nPostens fällt. Zwar handelt es sich bei den im Übereinkommen erwähnten\nHandlungen weiterhin um Handlungen auf fremdem Territorium. Mit der\nRatifikation des Übereinkommens hat sich die Schweiz aber gegenüber\nanderen Staaten verpflichtet, solche Handlungen als konsularische Aufgaben\ngrundsätzlich zuzulassen. Nach Art. 5 Bst. a des Übereinkommens bestehen\ndie konsularischen Aufgaben hauptsächlich darin, die Interessen des\nEntsendestaates sowie seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der\nvölkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als weitere Tätigkeiten\nwerden zum Beispiel genannt: die Entwicklung der kommerziellen,\nwirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen\nEntsendestaat und Empfangsstaat; notarielle, zivilstandesamtliche und\nähnliche Befugnisse; die Vertretung eigener Staatsangehöriger vor den\nGerichten des Empfangsstaates, sofern zulässig; die Übermittlung gerichtlicher\nund aussergerichtlicher Urkunden, usw. Die Steuererhebung wird in Art. 5\nBst. a bis l nicht erwähnt.\nArt. 5 Bst. m nennt als weitere konsularische Aufgaben alle anderen dem\nkonsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben, die nicht\ndurch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten\nsind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in\nden zwischen dem Empfangs- und dem Entsendestaat in Kraft befindlichen\ninternationalen Übereinkommen erwähnt sind.\nIn der Weisung 942.1.1 des Eidg. Departements für auswärtige\nAngelegenheiten (EDA) wird zu diesem Thema folgendes erwähnt: «Die\nEintreibung von Steuern durch diplomatische und konsularische Vertretungen\nist unzulässig. Ausländische Vertretungen in der Schweiz sind vom\nDepartement schon verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht worden,\ndass das Inkasso ausländischer Steuern einen Hoheitsakt darstellt, der nur den\nschweizerischen Behörden zusteht. Da jedoch die Schweiz auf dem Gebiete\nder Eintreibung von Steuern ausländischer Staaten keine Rechtshilfe leistet,\nkommt die Vollstreckung ausländischer Steuern in der Schweiz nicht in\nFrage.»\nDa die Schweiz der Republik Bosnien-Herzegowina weder die Bewilligung\nerteilt hat, auf Schweizer Gebiet Steuern zu erheben, und die beiden Länder\nauch keinen Staatsvertrag diesbezüglich abgeschlossen haben, ist die\nSteuererhebung durch die bosnische Botschaft auf das Einkommen der in\nder Schweiz ansässigen bosnischen Staatsbürger nicht zulässig. Es ist hier\nnoch anzuführen, dass generell jede denkbare Amtshandlung auf fremdem\n\n3\nStaatsgebiet mit der widerspruchslosen Hinnahme durch den Gebietsstaat\ngerechtfertigt wird.[56] Sollte die Schweiz nach Kenntnis des vorliegenden\nFalles die bosnische Botschaft nicht auf die Unvereinbarkeit ihres Handelns\nmit schweizerischem und Völkerrecht hinweisen, so würde sie damit ihr\nstillschweigendes Einverständnis zur Steuererhebung durch die bosnische\nBotschaft auf schweizerischem Hoheitsgebiet geben.\n\nIII. Die Einziehung des Militärpflichtersatzes im Ausland\n\nIm Zusammenhang mit dem oben diskutierten Fall stellt sich die Frage, ob die\nSchweiz auf glaubwürdige Weise gegen das Vorgehen der bosnischen Botschaft\nprotestieren kann, da sie selbst im Ausland den Militärpflichtersatz einzieht.\nIn der Weisungssammlung des EDA wird zu dieser Frage, unter dem Titel\n«Inkasso Schweizerischer Steuern» (942.1.1), kurz und lapidar ausgeführt: «Die\nFrage des Inkassos des Militärpflichtersatzes stellt ein besonderes Problem\ndar, es handelt sich hier nicht um eine fikalische Massnahme, sondern um eine\nAuswirkung der Wehrpflicht.»\nDie Richtigkeit dieser Behauptung kann allerdings bezweifelt werden. Bereits\nin den 20er, 30er, 40er und 50er Jahren wurde diese Theorie in der Lehre\nkritisiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Militärpflichtersatz\num eine Steuer handelt. Im noch geltenden BG vom 12. Juni 1959 über\nden Militärpflichtersatz (MPG, SR 661) wird unter Art. 10 ausgeführt: «Der\nErsatzpflichtige bezahlt eine Einkommenstaxe oder eine Personaltaxe.»\nWährend die Personaltaxe als eine Form der Wehrpflichterfüllung betrachtet\nwerden kann, bereitet dies bei der Einkommenstaxe schon mehr Mühe. Die\nEinkommenstaxe wird wie eine Steuer auf das gesamte Reineinkommen\naus Erwerb, Vermögen und anderen Quellen erhoben. Ebenso wie bei einer\nSteuer sind Abzüge möglich (Art. 12). Die Änderung des MPG vom 17. Juni\n1994 (BBI 1994 III 296) spricht hier eine noch deutlichere Sprache. Art. 11\nzufolge wird die Ersatzabgabe nach der Gesetzgebung über die direkte\nBundessteuer auf dem gesamtem Reineinkommen erhoben. Die Einnahmen\naus dem Militärpflichtersatz erscheinen zudem in den Steuereinnahmen\ndes Bundes. Des weiteren führt Art. 9 der V vom 20. Dezember 1971 über\nden Militärpflichtersatz der Auslandschweizer (MPV, SR 661.1) aus, dass\ndie Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe unter der\nLeitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung ausgeübt wird.\nDer Militärpflichtersatz kann demnach, zumindest teilweise, als eine Steuer\nbetrachtet werden.\nWie oben bereits erwähnt wurde, ist ein Staat grundsätzlich nicht berechtigt,\nauf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte zu setzen, es sei denn der\nbetroffene Staat hat seine Einwilligung dazu gegeben. Die Eintreibung von\nSteuern ist ihrer Natur nach aber eindeutig ein Hoheitsakt.\nIm Ausland nimmt die schweizerische Vertretung der V über den\nMilitärpflichtersatz zufolge verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit\ndem Militärpflichtersatz wahr.\n\n"}