Art. 4 Niederlassungs- und Rechtsschutzabk. zwischen der Schweiz und Griechenland. Geltungsbereich der Meistbegünstigungsklausel. Grundsätzlich erlaubt diese Klausel griechischen Staatsangehörigen nicht, sich auf das Luganeser Übereink. von 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu berufen.