Mit ihrer Unterschrift haben die PTT-Verwaltungen ihre Heimatstaaten verpflichtet. Ob dabei die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ist völkerrechtlich grundsätzlich nicht massgeblich[24]. Die mangelnde Erfüllung landesrechtlicher Voraussetzungen könnte die Verbindlichkeit der Vereinbarung nur dann hindern, wenn sie für die Vertragspartner offenkundig gewesen wäre[25]… [15] Vgl. Art. 1 des PTT Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960 (PTT-OG), (SR 781.0). [16] S. 541 f. [17] Art. 12 Abs. 3. [18] Art. 13 Abs. 2. [19] Jessup Philip, Transnational Law, New Haven