Auch politisch irrelevante Verträge technischer Natur mit materiell geringer Tragweite unterstehen dem Völkerrecht und verpflichten die beteiligten Staaten. Immerhin müssen völkerrechtliche Verträge konkrete, wenn auch noch so geringfügige Rechtspflichten der Parteien begründen, wodurch sie sich von reinen Absichtserklärungen, Gentleman’s Agreements, Memoranda of Understanding und anderen rechtlich unverbindlichen Instrumenten des völkerrechtlichen Verkehrs (sogenannt «Soft Law») unterscheiden. Die Vereinbarung über die CEPT enthält materiell nur geringe Rechtspflichten der Parteien, die wesentlichste ist diejenige zum Mittragen der Konferenzkosten.