Soweit in der Völkerrechtslehre der Vertragsinhalt zum Abgrenzungskriterium gemacht wird, wird stets zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen (privatrechtlichen, fiskalischen, kommerziellen) Verträgen unterschieden. Nicht notwendig ist insbesondere, dass die Verträge über eine gewisse politische Tragweite verfügen. Auch politisch irrelevante Verträge technischer Natur mit materiell geringer Tragweite unterstehen dem Völkerrecht und verpflichten die beteiligten Staaten.