Grundsätzlich ist der Inhalt einer Abmachung nicht massgeblich dafür, ob ihr völkerrechtlicher Charakter zukommt oder nicht, so jedenfalls die Ansicht des weit überwiegenden Teils der Völkerrechtslehre. Allerdings kann der Vertragsinhalt gerade dann ein Abgrenzungskriterium werden, wenn die Völkerrechtssubjektivität der Vertragspartner umstritten ist oder wenn die Vertragspartner nur zum Teil Völkerrechtssubjektivität besitzen. Soweit in der Völkerrechtslehre der Vertragsinhalt zum Abgrenzungskriterium gemacht wird, wird stets zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen (privatrechtlichen, fiskalischen, kommerziellen) Verträgen unterschieden.