Für den völkerrechtlichen Charakter und damit die Verpflichtung der Heimatstaaten durch die ratifizierenden PTT-Verwaltungen spricht schliesslich der Umstand, dass diese Verwaltungen mit der Wahrnehmung der regulierenden Funktionen hoheitliche Befugnisse ausübten, welche dem Staat obliegen. Da sich die CEPT, wenn auch nur zweitrangig, von Anfang an auch mit regulierenden Fragen befasste, scheint es angezeigt, davon auszugehen, die Verwaltungen hätten mit Ihrer Unterschrift nicht nur sich selbst, sondern ihre Heimatstaaten verpflichtet. 2.2. Vertragsinhalt