3 noch zu neu, als dass ernsthaft in Betracht käme, die Parteien hätten die Vereinbarung über die CEPT einer derartigen Rechtsordnung unterstellen wollen. Für den völkerrechtlichen Charakter und damit die Verpflichtung der Heimatstaaten durch die ratifizierenden PTT-Verwaltungen spricht schliesslich der Umstand, dass diese Verwaltungen mit der Wahrnehmung der regulierenden Funktionen hoheitliche Befugnisse ausübten, welche dem Staat obliegen.