Es ist nicht möglich, dass ein und derselben Vereinbarung je nach Vertragspartner ein anderer Rechtscharakter zugemessen wird. Um dem neueren Phänomen Rechnung zu tragen, dass insbesondere multilaterale Vereinbarungen, die nicht einem bestimmten Landesrecht unterstehen, immer häufiger zwischen staatlichen, halb- oder nichtstaatlichen Organismen abgeschlossen werden, und andererseits das Völkerrecht nur Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regelt, hat die neuere Völkerrechtslehre Theorien entwickelt, gemäss denen solche Übereinkünfte einem «transnationalen Recht»[19], «Quasi-Völkerrecht»[20] oder «Privatvölkerrecht»[21] unterständen, beziehungsweise «beschränkt