Die Vereinbarung über die CEPT enthält keine Rechtswahlklausel. Sie enthält darüber hinaus nichts, was darauf hindeutete, dass sie einer andern Rechtsordnung als dem Völkerrecht unterstehen solle. Diese Auslegung kann sich auch darauf stützen, dass zumindest ein Teil der PTT-Verwaltungen, welche die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichneten, unselbständige Verwaltungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit waren, welche durch ihre Handlungen in jedem Fall ihre Heimatstaaten verpflichteten. Andererseits waren andere Verwaltungen selbständig, einzelne nach den uns vorliegenden Angaben gar gemischtwirtschaftliche Betriebe.