Organismen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Ministerien, Bundesämter) handeln gegen aussen stets im Namen ihres Staates, und ihre Handlungen werden diesem Staat unmittelbar zugerechnet. Auch Organismen mit eigener Rechtspersönlichkeit können ihren Heimatstaat völkerrechtlich verpflichten, namentlich wenn sie gegen aussen wie Staatsorgane auftreten und staatliche Aufgaben unter Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt ausüben… Vereinbarungen solcher Organismen verpflichten ihre Heimatstaaten mangels ersichtlichen gegenteiligen Parteiwillens insbesondere dann nicht, wenn sie einer Landesrechtsordnung unterstellt werden… Die Vereinbarung über die CEPT enthält keine Rechtswahlklausel.