Sämtliche dem Völkerrecht unterstehenden Abmachungen verpflichten Völkerrechtssubjekte, das heisst in erster Linie Staaten. Soweit besteht kein Unterschied zwischen Staatsverträgen und sogenannten Verwaltungsabkommen. Der Unterschied ist ein rein landesrechtlicher, insofern als letztere in einigen Staaten in einem vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden können. Organismen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Ministerien, Bundesämter) handeln gegen aussen stets im Namen ihres Staates, und ihre Handlungen werden diesem Staat unmittelbar zugerechnet.